4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, da die "Objektivierung der Stuhlunregelmässigkeiten und deren Intensität" noch nie unter Hospitalisationsbedingungen erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass den Gutachtern nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2). Im ZMB-Gutach- ten wurde ausgeführt, naturgemäss bleibe eine Restunsicherheit bezüglich der angegebenen Frequenz der Diarrhoen.