In der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2022 widersprach Dr. med. B. damit nicht seinen Ausführungen im gastroenterologischen Gutachten, sondern konkretisierte dieses. Wie vorangehend ausgeführt, wurde bereits im Gutachten festgehalten, dass zwischen den einzelnen Stuhlgängen Intervalle von drei bis vier Stunden bestehen würden und diese durch Spasmolytika weiter beherrscht werden könnten (VB 160.5 S. 6). Dr. med. B. führte damit sowohl im gastroenterologischen Teilgutachten als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2022 nachvollziehbar begründet aus, dass die Arbeitsfähigkeitseinschätzung ohne die Verwendung des Medikaments Tinctura opii gelte.