Eine symptomatische Therapie (z.B. mit Tinctura opii) könne, müsse aber nicht erfolgen. In der Anamnese habe der Beschwerdeführer zudem geschildert, dass er zur Wahrnehmung der aktuellen Exploration Tinctura opii eingenommen habe und die Symptomatik damit sehr gut beherrscht sei. Gestützt auf die Tatsache einer bis zur Erstellung des Gutachtens anhaltenden Exposition mit Tinctura opii "und fehlenden Rückfällen in die Opiatsucht" erscheine auch diese Therapie im Falle des Beschwerdeführers legitimiert (VB 171 S. 4 f.).