In ihrer Untersuchung und den rezentesten Berichten der exzessiven Abklärungen seien Frequenzen von bis zu 15 Stuhlgängen pro Tag angegeben worden. Die nun vom Anwalt des Beschwerdeführers reklamierten 15 bis 20 Stuhlgänge seien somit nicht in den klinischen Untersuchungen "abgebildet". Zur Fre- quenz-Frage der Stuhlgänge sei weiter festzuhalten, dass als einziges Beweismittel respektive Diagnostikum eine vom Beschwerdeführer angefertigte Fotodokumentation bestehe und auch so im Gutachten explizit festgehalten sei. Diese lasse aber eine Stuhlfrequenz von maximal zehn Stuhl- -6-