Im gastroenterologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Intervalle, welche zwischen den einzelnen Stuhlgängen bestehen würden, dürften auf drei bis vier Stunden angesetzt werden und könnten durch Spasmolytika ""weiter beherrscht werden". Inwieweit Arbeitsprozesse durch eine idealerweise eingesetzte Tinctura opii ermöglicht respektive eingeschränkt würden, "bleib[e] dem Rechtsanwender in seiner Beurteilung übertragen". Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne der Beschwerdeführer unter Verwendung der Tinctura opii geregelte Arbeitsprozesse bewerkstelligen, falls diese den Konsum der Opiate erlauben würden.