Es sei ihm daher objektiv nicht zumutbar, das Medikament einzunehmen, worauf Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Gastroenterologie, in seiner Beurteilung zu wenig eingegangen sei. Soweit dieser in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2022 festhalte, dass eine symptomatische Therapie erfolgen könne, aber nicht müsse, widerspreche er klar der Darstellung im Bericht vom 5. Juli 2021 (vgl. Beschwerde S. 3 f.).