S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022 (VB 178) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-orthopädisch-gastroenterologische ZMB-Gutachten vom 5. Juli 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 20. Januar 2022. Im Gutachten vom 5. Juli 2021 wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 160.1 S. 11 f.):