2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 der SVA Aargau aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen erneut eine gastroentrologische Begutachtung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178) zu Recht abgewiesen hat.