ZMB], vom 5. Juli 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 36 % – mit Verfügung vom 18. Juli 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 der SVA Aargau aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen.