Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.322 / lf / ce Art. 21 Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Michelle Haas, Rechtsanwältin, Habsburgerstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. November 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für einen Arbeits- versuch. Nachdem der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte und damit rentenausschliessend eingegliedert war, wurden die Integ- rationsmassnahmen mit Mitteilung vom 14. Februar 2014 beendet. 1.2. Am 2. November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum berufliche sowie medizini- sche Abklärungen und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutachten (Gut- achten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel [ZMB], vom 5. Juli 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Be- schwerdeführers – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 36 % – mit Verfügung vom 18. Juli 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 der SVA Aargau aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 der SVA Aargau auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen erneut eine gastroentrologi- sche Begutachtung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 178) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022 (VB 178) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-orthopädisch-gastroenterologische ZMB-Gutachten vom 5. Juli 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 20. Januar 2022. Im Gutachten vom 5. Juli 2021 wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 160.1 S. 11 f.): "- Chronische Diarrhoe unklarer Aetiologie, Erstdiagnose Juli 2019 (…) - Leberzirrhose Child A (…) - Chronisches iliolumbospondylogenes Syndrom mit symptomatischen Facetten L5/S1 und Iliosakralgelenk links ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik bei guter Beweglichkeit bei (…) - Chronisches Schultersyndrom bds. mit schmerzhafter Beweglichkeit und Belastbarkeit bei gutem Bewegungsausmass bei dominierender ACG-Symptomatik rechts und initialer Omarthrose links (…)" Die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer bzw. als Bus- oder LKW-Fahrer sei dem Beschwerdeführer seit etwa Juni 2019 nicht mehr zumutbar. In einer leichten Tätigkeit in Wechselposition ohne Arbeiten über Schulter- -4- höhe, regelmässig gebückte Positionen, das Heben und Tragen von Ge- wichten über acht bis zehn Kilogramm sowie Arbeiten an gefährdenden Ar- beitsplätzen und im Aussendienst, mit Nähe zu einer Toilette und der Mög- lichkeit zu einem spontanen Unterbruch bestehe seit etwa Juni 2019 eine Rendement-Verminderung von 30 % (VB 160.1 S. 13, 15 f.). In der ergän- zenden Stellungnahme vom 20. Januar 2022 hielten die Gutachter an ihren Schlussfolgerungen gemäss Gutachten vom 5. Juli 2021 fest (VB 171). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.2. Das ZMB-Gutachten vom 5. Juli 2021 (VB 160.1), ergänzt durch die gut- achterliche Stellungnahme vom 20. Januar 2022 (VB 171), wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutach- ten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 160.1 S. 5 ff.; 160.2; 160.3 S. 1; 160.4 S. 1; 160.5 S. 1), gibt die subjektiven An- gaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 160.1 S. 7 ff.; 160.3 S. 1 ff.; 160.4 S. 1 ff.; 160.5 S. 1 ff.), beruht auf allseitigen Untersu- chungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 160.3 S. 5 f.; 160.4 S. 3 ff.; 160.5 S. 3) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdean- gaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 160.1 S. 13 ff.; 160.3 S. 7 ff.; 160.4 S. 7 ff.; 160.5 S. 4 ff.; 171 S. 4 f.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizini- schen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Be- weis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbrin- gen. -5- 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das ZMB-Gutachten sei unvollständig und hinsichtlich der Diagnosestellung so- wie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollzieh- bar. Gemäss gastroenterologischer Beurteilung werde ihm nämlich bei Ver- wendung des Medikaments Tinctura opii eine Arbeitsfähigkeit von 70 % at- testiert. Er habe aber vor mehreren Jahren an Heroinabhängigkeit gelitten. Bekanntlich bestehe bei der Einnahme von Opiaten ein erhöhtes Risiko für einen Rückfall in die Drogenabhängigkeit. Es sei ihm daher objektiv nicht zumutbar, das Medikament einzunehmen, worauf Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Gastroenterologie, in seiner Beurtei- lung zu wenig eingegangen sei. Soweit dieser in der ergänzenden Stellung- nahme vom 20. Januar 2022 festhalte, dass eine symptomatische Therapie erfolgen könne, aber nicht müsse, widerspreche er klar der Darstellung im Bericht vom 5. Juli 2021 (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Im gastroenterologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Intervalle, welche zwischen den einzelnen Stuhlgängen bestehen würden, dürften auf drei bis vier Stunden angesetzt werden und könnten durch Spasmolytika ""weiter beherrscht werden". Inwieweit Arbeitsprozesse durch eine idealer- weise eingesetzte Tinctura opii ermöglicht respektive eingeschränkt wür- den, "bleib[e] dem Rechtsanwender in seiner Beurteilung übertragen". Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne der Beschwerdeführer unter Ver- wendung der Tinctura opii geregelte Arbeitsprozesse bewerkstelligen, falls diese den Konsum der Opiate erlauben würden. Unter Berücksichtigung der Anamnese mit Drogensucht müsse festgehalten werden, dass hier eine gewisse Problematik für Rückfälle bestehe und somit diese Option "äus- serst zurückhaltend formuliert werden" müsse (VB 160.5 S. 6). In der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2022 führten die ZMB- Gutachter Dres. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, und B. dann aus, gestützt auf die Ak- tenlage und die vorliegenden Untersuchungen könne festgehalten werden, dass eine ätiologische Klärung der vom Beschwerdeführer geklagten Diar- rhoe nie habe "geführt werden" können. Die Intensität der Diarrhoe "stütz[e] sich auf die Anamnese ab" und kontrastiere mit der Klinik. In ihrer Untersu- chung und den rezentesten Berichten der exzessiven Abklärungen seien Frequenzen von bis zu 15 Stuhlgängen pro Tag angegeben worden. Die nun vom Anwalt des Beschwerdeführers reklamierten 15 bis 20 Stuhlgänge seien somit nicht in den klinischen Untersuchungen "abgebildet". Zur Fre- quenz-Frage der Stuhlgänge sei weiter festzuhalten, dass als einziges Be- weismittel respektive Diagnostikum eine vom Beschwerdeführer angefer- tigte Fotodokumentation bestehe und auch so im Gutachten explizit festge- halten sei. Diese lasse aber eine Stuhlfrequenz von maximal zehn Stuhl- -6- gängen pro 24 Stunden dokumentieren. In ihrer Anamnese sei eine Stuhl- frequenz von bis zu 15 Stuhlgängen erfragt worden, dies ohne Therapie. Daraus könne leicht hergeleitet werden, dass während eines achtstündigen Arbeitstages durchschnittlich fünf Stuhlgänge auftreten würden. Der daraus resultierende vermehrte Pausenbedarf zum Aufsuchen sanitärer Einrich- tungen sei in einer 20%igen Rendement-Verminderung damit gut abgebil- det. Eine symptomatische Therapie (z.B. mit Tinctura opii) könne, müsse aber nicht erfolgen. In der Anamnese habe der Beschwerdeführer zudem geschildert, dass er zur Wahrnehmung der aktuellen Exploration Tinctura opii eingenommen habe und die Symptomatik damit sehr gut beherrscht sei. Gestützt auf die Tatsache einer bis zur Erstellung des Gutachtens an- haltenden Exposition mit Tinctura opii "und fehlenden Rückfällen in die Opi- atsucht" erscheine auch diese Therapie im Falle des Beschwerdeführers legitimiert (VB 171 S. 4 f.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2022 widersprach Dr. med. B. damit nicht seinen Ausführungen im gastroenterologischen Gutachten, sondern konkretisierte dieses. Wie vorangehend ausgeführt, wurde bereits im Gutachten festgehalten, dass zwischen den einzelnen Stuhlgängen Intervalle von drei bis vier Stunden bestehen würden und diese durch Spasmolytika weiter beherrscht werden könnten (VB 160.5 S. 6). Dr. med. B. führte damit sowohl im gastroenterologischen Teilgut- achten als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2022 nachvollziehbar begründet aus, dass die Arbeitsfähigkeitseinschätzung ohne die Verwendung des Medikaments Tinctura opii gelte. 4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, der medizinische Sachver- halt sei ungenügend abgeklärt, da die "Objektivierung der Stuhlunregel- mässigkeiten und deren Intensität" noch nie unter Hospitalisationsbedin- gungen erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass den Gut- achtern nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Wahl der Untersu- chungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2). Im ZMB-Gutach- ten wurde ausgeführt, naturgemäss bleibe eine Restunsicherheit bezüglich der angegebenen Frequenz der Diarrhoen. Diese könnte jedoch lediglich durch eine stationäre Überwachung während 48 Stunden geklärt werden. Für diese Massnahme bestünden jedoch kein ausreichender Anlass bezie- hungsweise keine ausreichenden Verdachtsmomente. Entsprechend den anamnestischen Angaben würden gleichmässige Beeinträchtigungen in vergleichbaren Lebenssituationen bestehen. Es bestünden keine wesentli- chen Differenzen beim Vergleich ihrer Einschätzung mit der Aktenlage (VB 160.1 S. 14). Dass die ZMB-Gutachter dementsprechend auf die Vor- nahme weiterer Abklärungen in diesem Zusammenhang verzichteten, stand im Rahmen ihres fachärztlichen Ermessens und ist nicht zu bean- standen. -7- 4.4. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am ZMB-Gut- achten vom 5. Juli 2021 (VB 160.1), ergänzt durch die gutachterliche Stel- lungnahme vom 20. Januar 2022 (VB 171), Zweifel zu begründen vermöch- ten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das ZMB-Gut- achten ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit seit Juni 2019 nicht mehr zumutbar ist und in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2019 eine Rendement-Verminderung von 30 % besteht (VB 160.1 S. 15 f.). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 5). 5.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo- retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). Denn der ausgeglichene Arbeits- markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen- kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeits- -8- gelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tä- tigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers mög- lich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornhe- rein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde am 18. August 1967 geboren und war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgeben- den Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstat- tung des ZMB-Gutachtens vom 5. Juli 2021 demnach knapp 54 Jahre alt. Er hatte damit noch eine massgebende Erwerbsdauer von elf Jahren vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich – selbst bei einer Rende- ment-Verminderung von 30 % in einer angepassten Tätigkeit (VB 160.1 S. 16) – aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass dem Beschwer- deführer angepasste leichte Tätigkeiten in Wechselposition ohne Arbeiten über Schulterhöhe, regelmässig gebückte Positionen, das Heben und Tra- gen von Gewichten über acht bis zehn Kilogramm sowie Arbeiten an ge- fährdeten Arbeitsplätzen und im Aussendienst, mit Nähe zu einer Toilette und der Möglichkeit zu einem spontanen Unterbruch mit einer Rendement- Verminderung von 30 % zumutbar sind (VB 160.1 S. 13, 16). Das gut- achterlich definierte Belastungsprofil enthält damit zwar gewisse Ein- schränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tä- tigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht er- sichtlich, inwiefern ein erhöhter Pausenbedarf für Toilettengänge jegliche Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet der ausgeglichene Ar- beitsmarkt durchaus Stellen, an denen die erwerbstätige Person bei aus- gewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4). Körperlich leichte, wechselbelas- tende Tätigkeiten in rückenschonender Haltung sind auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt sodann in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). -9- In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch immer noch bestehenden vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers mit einer Rendement-Verminderung von 30 % und der verbleiben- den über zehnjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung von der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen bringt der Beschwerdeführer vor, durch seine gesundheitlichen Einschränkungen habe er einen erhöh- ten Pausenbedarf für seine Toilettengänge und es sei insbesondere auf- grund der Diarrhoe mit vielen Krankheitsausfällen zu rechnen. Er würde aufgrund der erheblichen Einschränkungen für jeden Arbeitgeber spürbar geringere Leistungen erbringen. Daher sei ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5). 6.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.3. Bezüglich der 30%igen Rendement-Verminderung (VB 160.1 S. 16) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatz- fähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellen- lohn vorzunehmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 f.; 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). Den verlangsamten Bewegungsabläufen, dem erhöhten Pausenbedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3) und den weiteren vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen wurde - 10 - bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung (VB 160.1 S. 15 f.) Rechnung getragen. Diese dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe- dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung dessel- ben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Ein Risiko von schwer kalkulierbaren Arbeitsabsenzen, das einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde, ist zudem entgegen dem Beschwerde- führer nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_390/2022 vom 15. November 2022 E. 2.4.3; 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.3). Das Alter des 1967 geborenen Beschwerdeführers sowie seine schweize- rische Nationalität wirken sich statistisch gesehen sodann lohnerhöhend aus (vgl. hierzu LSE 2018, Tabelle T9_b; Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 7; und LSE, 2018, Tabelle T12_b). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (VB 178 S. 2), was in einer Gesamtbetrach- tung der Umstände eher grosszügig, aber unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (VB 160.1 S. 16; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3), als vertretbar erscheint. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invalidi- tätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022 (VB 178) damit zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim undesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker