Anschliessend hat sie neu über die unfallversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallereignisses vom 19. April 2021 zu verfügen. Dabei wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass Taggelder – entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (VB 58 S. 11) – der versicherten Person grundsätzlich auch während deren Ferien auszurichten sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 UVV).