degenerativen Veränderungen finden würden (VB 57 S. 3), keine Stütze in den Akten findet. Konkret erscheint unklar, wie sie dies gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen, namentlich auch den Bericht von Dr. med. E. vom 12. Dezember 2021 (vgl. VB 41), überhaupt festzustellen vermochte. Die Ausführungen von Dr. med. C. hierzu sind jedenfalls ungenügend begründet. Folglich taugt die reine Aktenbeurteilung der beratenden Ärztin auch aus diesem Grund nicht als Beweisgrundlage (vgl. E. 4.3 hiervor).