5.6. Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie, erläuterte in seiner gestützt auf die Akten verfassten Einschätzung vom 24. Juni 2022 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die Einschätzungen von Dr. med. E. und diejenigen von Dr. med. D. seien für ihn absolut stimmig und nachvollziehbar (VB 55 S. 2).