Seit dem 1. September 2021 sei der Beschwerdeführer – bezogen auf den Unfall vom 19. April 2021 – zu 100 % arbeitsfähig; dieser Unfall könne vorläufig abgeschlossen werden (VB 38 S. 2). Der Beschwerdeführer sei am Tag vor der fraglichen Konsultation auf den Rücken gestürzt gewesen und habe über starke Schmerzen lumbal geklagt. Für dieses Ereignis habe er den Beschwerdeführer vom 6. bis zum 30. September 2021 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (VB 38 S. 2).