Diese führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 19. April 2021 eine Kniedistorsion links mit subchondraler Fraktur des lateralen Femurkondylus und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes zugezogen, wobei diese Verletzungen in der Folge wieder abgeheilt seien. Betreffend die am linken Knie vorbestehenden Schäden (osteochondrale Läsion der medialen Femurkondyle und degenerative Veränderung des medialen Meniskus) sei es aufgrund des Unfalls zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen (VB 12 S. 2; 57 S. 3). Die Folgen der Kniegelenksdistorsion seien innerhalb von fünf Monaten (vgl. VB 19) nach dem Unfallereignis folgenlos abgeklungen (VB 57 S. 2).