3. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 (VB 58) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. C., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (VB 12; 19; 57). Diese führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 19. April 2021 eine Kniedistorsion links mit subchondraler Fraktur des lateralen Femurkondylus und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes zugezogen, wobei diese Verletzungen in der Folge wieder abgeheilt seien.