1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. April 2021 ausgerichteten Tag- geld- und Heilbehandlungsleistungen mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 (VB 58) zu Recht per 30. September 2021 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung sowie auf Taggelder für die Zeit vom 17. bis zum 31. Juli 2021 verneint hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). -4-