VB] 58 S. 11). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, auf die Beurteilung der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden, zumal diese ihre Einschätzungen laufend habe korrigieren müssen (Beschwerde S. 5). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte sei fraglich, "ob überhaupt die Causa per Ende November 2021 abgeschlossen werden" könne. Zudem habe das Unfallereignis zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (Beschwerde S. 7).