Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Beschwerde S. 3). -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 28. September 2022 im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Mit Duplik vom 6. Oktober 2022 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: