Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung gemäss UVG Art. 24 auszurichten. 5. Die Causa sei zwecks Prüfung eines Fallabschlusses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. 7. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Erhebung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. 8. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Leistungsprüfung zurückzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 10. Es seien die Verfahrensakten beizuziehen."