"1. Der Einspracheentscheid vom 06.07.2022 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdegegnerin Taggelder vom 17.07.2021 – 31.07.2021 zuzüglich Verzugszins sowie Taggelder für die Monate Oktober 2021 und November 2021 zuzüglich Verzugszins auszurichten. 4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung gemäss UVG Art. 24 auszurichten.