Mit Schreiben vom 20. September 2021 bzw. mit Verfügung vom 29. April 2022 stellte sie ihre Leistungen aufgrund Erreichens des status quo sine per 30. September 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 ab und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 17. bis 31. Juli 2021. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: