beim Rückwärtslaufen sei er von der Hebebühne gefallen und habe sich am linken Knie und Fussgelenk verletzt ("Verdrehung/Verstauchung"). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen aus, wobei sie für die Periode vom 17. bis 31. Juli 2021 keine Taggelder auszahlte. Mit Schreiben vom 20. September 2021 bzw. mit Verfügung vom 29. April 2022 stellte sie ihre Leistungen aufgrund Erreichens des status quo sine per 30. September 2021 ein.