Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund seines Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer der B., deren alleiniger Gesellschafter er ist, bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 27. April 2021 meldete er der Beschwerdegegnerin, er habe am 19. April 2021 eine Palette gehalten; beim Rückwärtslaufen sei er von der Hebebühne gefallen und habe sich am linken Knie und Fussgelenk verletzt ("Verdrehung/Verstauchung").