Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.321 / fk / sc Art. 60 Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund seines Anstellungsver- hältnisses als Geschäftsführer der B., deren alleiniger Gesellschafter er ist, bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 27. April 2021 meldete er der Beschwer- degegnerin, er habe am 19. April 2021 eine Palette gehalten; beim Rück- wärtslaufen sei er von der Hebebühne gefallen und habe sich am linken Knie und Fussgelenk verletzt ("Verdrehung/Verstauchung"). Die Beschwer- degegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen aus, wobei sie für die Periode vom 17. bis 31. Juli 2021 keine Taggelder auszahlte. Mit Schreiben vom 20. September 2021 bzw. mit Verfügung vom 29. April 2022 stellte sie ihre Leistungen aufgrund Erreichens des status quo sine per 30. September 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegne- rin mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 ab und verneinte einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 17. bis 31. Juli 2021. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 06.07.2022 sei in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzu- sprechen. 3. Dem Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdegegnerin Tag- gelder vom 17.07.2021 – 31.07.2021 zuzüglich Verzugszins sowie Taggelder für die Monate Oktober 2021 und November 2021 zuzüg- lich Verzugszins auszurichten. 4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung gemäss UVG Art. 24 auszurichten. 5. Die Causa sei zwecks Prüfung eines Fallabschlusses an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. 7. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Erhe- bung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. 8. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Leis- tungsprüfung zurückzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. 10. Es seien die Verfahrensakten beizuziehen." Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Beschwerde S. 3). -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 28. September 2022 im We- sentlichen an seiner Beschwerde fest. Mit Duplik vom 6. Oktober 2022 be- kräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 30. September 2021 im Wesentlichen damit, dass der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), per 1. September 2021 erreicht worden sei. Einen Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 17. bis 31. Juli 2021 verneinte sie, weil der Beschwerdeführer in dieser Periode Ferien gemacht habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 58 S. 11). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, auf die Beurteilung der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden, zumal diese ihre Einschätzungen laufend habe korrigie- ren müssen (Beschwerde S. 5). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte sei fraglich, "ob überhaupt die Causa per Ende November 2021 abgeschlossen werden" könne. Zudem habe das Unfallereignis zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (Be- schwerde S. 7). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die im Zu- sammenhang mit dem Ereignis vom 19. April 2021 ausgerichteten Tag- geld- und Heilbehandlungsleistungen mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 (VB 58) zu Recht per 30. September 2021 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung sowie auf Taggelder für die Zeit vom 17. bis zum 31. Juli 2021 verneint hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). -4- 2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 2.4. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungs- begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je- der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit -5- nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Be- weislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürli- cher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, son- dern beim Unfallversicherer Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheits- schaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes rich- tig und vollständig zu klären (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 (VB 58) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. C., Fachärztin für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (VB 12; 19; 57). Diese führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 19. April 2021 eine Kniedistorsion links mit subchond- raler Fraktur des lateralen Femurkondylus und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes zugezogen, wobei diese Verletzungen in der Folge wieder abgeheilt seien. Betreffend die am linken Knie vorbestehenden Schäden (osteochondrale Läsion der medialen Femurkondyle und degenerative Ver- änderung des medialen Meniskus) sei es aufgrund des Unfalls zu einer vo- rübergehenden Verschlimmerung gekommen (VB 12 S. 2; 57 S. 3). Die Folgen der Kniegelenksdistorsion seien innerhalb von fünf Monaten (vgl. VB 19) nach dem Unfallereignis folgenlos abgeklungen (VB 57 S. 2). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ih- rer ärztlichen Beurteilungen anbelangt, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 25. Novem- ber 2021 E. 3.2; 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen -6- praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezem- ber 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. Den weiteren aktenkundigen medizinischen Beurteilungen ist im Wesentli- chen Folgendes zu entnehmen: 5.1. Ein MRI des linken Kniegelenks vom 5. Mai 2021 ergab eine frische sub- chondrale Fraktur der lateralen Femurkondyle, einen Verdacht auf gering- gradige Zerrung des vorderen Kreuzbandes, eine Binnendegeneration des Meniskus medialis mit alter horizontaler Rissbildung sowie eine alte osteo- chondrale Läsion der medialen Femurkondyle (VB 8). 5.2. Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 25. Mai 2021 eine laterale Im- pressionsfraktur mit VKB-Zerrung nach Kniedistorsion links am 19. April 2021, eine alte osteochondrale Läsion medial und eine Fissur der medialen Patellafacette (VB 9 S. 1). -7- 5.3. Im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2021 gab Dr. med. D. an, knapp drei Monate posttraumatisch berichte der Beschwerdeführer von einer insgesamt guten Beschwerdebesserung. Er gehe täglich ca. zwei Kilometer mit Pausen spa- zieren, was gut möglich sei. Zu einer Kniegelenksschwellung nach Belas- tung komme es nicht. Die Schmerzen seien vor allem bei Drehbewegungen auf der Innen- und Aussenseite des Kniegelenkes, beim Anlaufen und mor- gens vorhanden. Letzte Woche habe der Beschwerdeführer versucht, ca. zwei bis drei Stunden täglich leichte körperliche Arbeit durchzuführen, was relativ gut funktioniert habe (VB 18 S. 1). Dr. med. D. hielt weiter fest, das Knie links zeige keine Schwellung oder Rötung. Ein leichter Gelenkserguss im Vergleich zur Gegenseite sei noch tastbar. Es bestehe eine deutliche Druckdolenz über der medialen sowie auch über der anterolateralen Joint- Line. Der Meniskustest sei bei noch deutlicher Schmerzproblematik nicht aussagekräftig. Der Lachman-Test sei aufgrund des Gegenspannens nicht aussagekräftig untersuchbar (VB 18 S. 2). Im Röntgen vom 8. Juli 2021 zeige sich eine gute Gelenksstellung mit guter Patellazentrierung. Ein Ge- lenkseinbruch der lateralen Femurkondyle sei nicht sichtbar (VB 18 S. 2). Knapp drei Monate posttraumatisch zeige sich ein etwas protrahierter Ver- lauf bei jedoch in den letzten Tagen deutlicher Beschwerdebesserung. Der im MRI "fraglich sichtbare" Horizontalriss des medialen Meniskushinter- horns erscheine aktuell nicht therapiebedürftig (VB 18 S. 2). 5.4. Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Be- richt vom 10. Oktober 2021 aus, anlässlich der letzten Konsultation am 7. September 2021 sei der Beschwerdeführer bezüglich des linken Knies weitgehend beschwerdefrei gewesen und habe mit den Beschwerden im linken Knie wieder zu 100 % arbeiten können (VB 38 S. 1). Flexion und Extension seien nicht eingeschränkt gewesen, es habe sich noch eine leichte Druckdolenz am Gelenkspalt sowohl medial als auch lateral gezeigt. Klinisch sei kein Erguss mehr vorhanden gewesen (VB 38 S. 1). Seit dem 1. September 2021 sei der Beschwerdeführer – bezogen auf den Unfall vom 19. April 2021 – zu 100 % arbeitsfähig; dieser Unfall könne vorläufig abgeschlossen werden (VB 38 S. 2). Der Beschwerdeführer sei am Tag vor der fraglichen Konsultation auf den Rücken gestürzt gewesen und habe über starke Schmerzen lumbal geklagt. Für dieses Ereignis habe er den Beschwerdeführer vom 6. bis zum 30. September 2021 zu 50 % arbeitsun- fähig geschrieben (VB 38 S. 2). 5.5. Nach weiteren Konsultationen am 18. Oktober sowie am 2. und am 23. November 2021 gab Dr. med. E. im Bericht vom 12. Dezember 2021 an, der Beschwerdeführer klage wieder über Schmerzen im linken Knie bei Status nach lateraler Femurkondylen-Impressionsfraktur mit Zerrung des VKB und fraglicher Innenmeniskushinterhornläsion nach Kniedistorsion im -8- April 2021. Die Schmerzen würden im Tagesverlauf deutlich an Intensität zunehmen, der Beschwerdeführer könne nach eigenen Angaben nicht mehr halbtags arbeiten. Bei der Untersuchung sei das Knie weitgehend reizlos und die Bewegung nicht eingeschränkt gewesen. Wegen der anhal- tenden Schmerzen habe er die Arbeitsunfähigkeit von 50 % zuerst bis Ende Oktober, nach weiteren Konsultationen im November bis Ende November 2021 "verlängert". Am 2. November 2021 sei der Beschwerdeführer weiter- hin nicht beschwerdefrei gewesen. Er denke aber, der Fall könne nun ab- geschlossen werden (VB 41). 5.6. Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie, erläuterte in seiner gestützt auf die Ak- ten verfassten Einschätzung vom 24. Juni 2022 zuhanden des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers, die Einschätzungen von Dr. med. E. und diejenigen von Dr. med. D. seien für ihn absolut stimmig und nachvollzieh- bar (VB 55 S. 2). Er "vermiss[e]" jedoch – bei protrahiertem Verlauf und Persistenz der Beschwerden bei doch deutlichem Trauma – eine erneute MRI Untersuchung zur Beurteilung der Knorpelstruktur, vor allem im Be- reich der lateralen subchondralen Impressionsfemurkondylenfraktur und der bekannten osteochondralen Läsion der medialen Femurkondyle bei richtungsgebender Verschlimmerung eines Vorzustandes durch das Unfall- ereignis (VB 55 S. 2). Es sollte geprüft werden, ob der Fall überhaupt per Ende November 2021 abgeschlossen werden könne, da hier doch Ge- lenksstrukturen, insbesondere knorpeltragende Strukturen, traumatisiert worden seien (VB 55 S. 2). 6. 6.1. Nach Kenntnisnahme dieser Einschätzung von Dr. med. F. hielt Dr. med. C. am 30. Juni 2022 an ihren früheren Beurteilungen fest. Obschon Dr. med. F. zum Schluss gelangt war, dass beim fraglichen Unfall Gelenks- strukturen, insbesondere knorpeltragende Strukturen, traumatisiert worden seien (vgl. VB 55 S. 2), führte Dr. med. C. nicht näher aus, weshalb der Knorpel ihrer Ansicht nach nicht beteiligt gewesen sein solle (vgl. VB 57 S. 2). Sie gab diesbezüglich lediglich an, es sei "davon auszugehen", dass eine vordere Kreuzbandzerrung und eine subchondrale Fraktur ohne Be- teiligung des Corticalis und des Knorpels folgenlos abheilen würden (vgl. VB 57 S. 3). Aus dem im Bericht vom 5. Mai 2021 dokumentierten Be- fund des MRI vom nämlichen Datum geht jedoch nicht klar hervor, ob die Knorpel bei der subchondralen Fraktur geschädigt wurden (vgl. VB 8). In- sofern bestehen widersprüchliche medizinische Einschätzungen, die einer Klärung bedürfen, weshalb nicht auf die Beurteilungen der beratenden Ärz- tin abgestützt werden kann. Dies gilt auch deshalb, weil sich für die Aus- führungen der beratenden Ärztin Dr. med. C., wonach bei den (fünf Monate nach dem Unfall) im weiteren Verlauf beklagten Knieschmerzen davon aus- zugehen sei, dass sie ihre Ursache in den vorbestehenden und deutlich -9- degenerativen Veränderungen finden würden (VB 57 S. 3), keine Stütze in den Akten findet. Konkret erscheint unklar, wie sie dies gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen, namentlich auch den Bericht von Dr. med. E. vom 12. Dezember 2021 (vgl. VB 41), überhaupt festzu- stellen vermochte. Die Ausführungen von Dr. med. C. hierzu sind jedenfalls ungenügend begründet. Folglich taugt die reine Aktenbeurteilung der bera- tenden Ärztin auch aus diesem Grund nicht als Beweisgrundlage (vgl. E. 4.3 hiervor). 6.2. Zusammenfassend kann die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die noch über den 30. September 2021 hinaus persistierenden linksseiti- gen Kniebeschwerden gestützt auf die Ausführungen der beratenden Ärztin nicht abschliessend beurteilt werden. In Anbetracht der strengen Anforde- rungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizini- sche Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 4.2 hiervor) bestehen zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. C.. Der vorliegend relevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 43 ATSG). Die Sache ist demnach – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7, 8) – an die Be- schwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E.4.4.1.4 S. 264 f.). Anschlies- send hat sie neu über die unfallversicherungsrechtlichen Leistungsansprü- che des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallereignisses vom 19. Ap- ril 2021 zu verfügen. Dabei wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass Taggelder – entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Einsprache- entscheid (VB 58 S. 11) – der versicherten Person grundsätzlich auch wäh- rend deren Ferien auszurichten sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 UVV). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung über den wei- teren Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. April 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 10 - 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Käslin