4.3. Zusammenfassend erweist sich der relevante medizinische Sachverhalt damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.1. hiervor) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über die Leistungspflicht über den 2. Mai 2021 hinaus an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.