Dies muss mit Blick auf die strengen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft von Aktenbeurteilungen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen umso mehr gelten (vgl. E. 2.3. hiervor). Vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E 2.1. hiervor) wird die Beschwerdegegnerin folglich insbesondere fundiert abzuklären haben, ob der Unfall vom 22. März 2021 – zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des am 17. Mai 2021 bildgebend -8- festgestellten Schadens an der rechten Schulter – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine conditio sine qua non darstellte.