4.2. Indem die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung vom 18. Juni 2021 festhielt, sie könne nicht beurteilen, ob die geplante Operation (operative Sanierung der Rotatorenmanschette rechts [vgl. VB 7 S. 2]) auch ohne das Unfallereignis vom 22. März 2021 bereits zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre, liess sie offen, ob das Unfallereignis hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadeneintritts conditio sine qua non war oder ob vorliegend allenfalls von einer Gelegenheits- oder Zufallsursache auszugehen ist. Dass die beratende Ärztin in ihrer Beurteilung dennoch zum Schluss kam, der status quo sine vel ante sei sechs Wochen