keit eine Leistungspflicht. Denn schafft der Vorzustand eine erst latente Schadensneigung, entspricht er einer Teilursache. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin auch bei einem Vorzustand Versicherungsleistungen zu erbringen, bis mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2. mit Hinweisen).