Das Alter des Beschwerdeführers, der Unfallmechanismus mit Direktkontusion, die erhaltene Arbeitsfähigkeit und das MRI mit „deutlich degenerativen“ Befunden zeigten, dass die vorliegende Rotatorenmanschettenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend bzw. degenerativ sei. Beim Sturz am 22. März 2021 habe eine vorübergehende Traumatisierung eines Vorzustandes stattgefunden. Bei einer Schulterkontusion ohne strukturelle Läsion gälten die unfallkausalen Beschwerden nach sechs Wochen als abgeklungen (VB 13 S. 2). Der status quo sine vel ante sei dementsprechend sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen (VB 13 S. 3).