3.2. In ihrer Beurteilung vom 18. Juni 2021 ging die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. D., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einem (lediglich) möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der rechtsseitigen Rotatorenmanschettenruptur und dem Unfall vom 22. März 2021 aus (VB 13 S. 1). Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der telefonischen Befragung vom 17. Juni 2021 (vgl. VB 18) ging die beratende Ärztin davon aus, dass es beim Unfall zu einer Direktkontusion der betroffenen Schulter gekommen sei.