2.4. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Duplik. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2021 mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36 zu Recht per 2. Mai 2021 eingestellt hat (vgl. VB 37 S. 3).