"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 2. Mai 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen, namentlich die Übernahme der Heilbehandlungskosten sowie Taggelder, zu erbringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 6. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.