Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 stellte sie die Versicherungsleistungen per 2. Mai 2021 ein, da die Rotatorenmanschettenruptur vorbestehend und betreffend die Unfallfolgen der Status quo sine erreicht sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: