1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Fachhochschuldozent bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. März 2021 beim Streichen der Kellerdecke von der Leiter stürzte und sich insbesondere an der rechten Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 stellte sie die Versicherungsleistungen per 2. Mai 2021 ein, da die Rotatorenmanschettenruptur vorbestehend und betreffend die Unfallfolgen der Status quo sine erreicht sei.