Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.31 / mw / BR Art. 58 Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, gegnerin 8081 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Fachhochschuldozent bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. März 2021 beim Streichen der Kellerdecke von der Leiter stürzte und sich insbesondere an der rech- ten Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungs- pflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete die entsprechen- den Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 stellte sie die Versicherungsleistungen per 2. Mai 2021 ein, da die Rotatorenman- schettenruptur vorbestehend und betreffend die Unfallfolgen der Status quo sine erreicht sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 2. Mai 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen, namentlich die Übernahme der Heilbehandlungskosten sowie Taggelder, zu erbringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 6. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie ver- zichte auf eine Duplik. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2021 mit Einspracheent- scheid vom 9. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36 zu Recht per 2. Mai 2021 eingestellt hat (vgl. VB 37 S. 3). 2. 2.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes be- stimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- -4- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 2.2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen- der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicher- ten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten so- wohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämt- liche Leistungsarten massgebend. Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Unfallversi- cherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Ge- sundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Be- weislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsat- zes richtig und vollständig zu klären (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mit- tels Angaben medizinischer Fachpersonen geführt (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 55). Hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten ist entschei- dend, ob diese für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichti- gen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der -5- medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. 3.1. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung vom 26. März 2021 zog sich der Be- schwerdeführer am 22. März 2021 beim Sturz von der Leiter im Wesentli- chen Prellungen an der rechten Schulter, am Bauch und am rechten Ober- schenkel zu (VB 1 S. 1). In der Folge konsultierte er am 23. März 2021 sei- nen Hausarzt, der eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rech- ten Schulter in allen Bewegungsrichtungen feststellte (vgl. VB 18) und Phy- siotherapie verordnete. Da die Schmerzen nach vier Wochen immer noch vorhanden waren, wurde ein MRI der rechten Schulter veranlasst (vgl. VB 15). Dem Bericht vom 17. Mai 2021 betreffend das gleichentags durchgeführte Arthro-MRI lässt sich entnehmen, dass bildgebend eine grossflächige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion des Sehnen- stumpfes über den Humeruskopfzenit nach medial, eine grossflächige transmurale Ruptur der Subscapularissehne, ausgedehnte Partialrupturen im Oberrand der Infraspinatussehne sowie eine "Tendinopathie der Supra- spinatussehne, der Subscapularissehne, der Infraspinatussehne und der langen Bizepssehne festgestellt wurden. Die lange Bizepssehne sei nach medial aus dem Sulcus intertubercularis heraus verlagert bei Pulley-Läsio- nen. Ausserdem ist dem Bericht zu entnehmen, dass ein traumatisiertes AC-Gelenk rechts mit Kontusionsödem, Erguss und Reizzustand vorlag (VB 6 S. 2). Gestützt auf das Ergebnis des MRI stellte Dr. med. E., Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, am 26. Mai 2021 die Diagnose einer ausgedehnten Ruptur der Ro- tatorenmanschette rechts und befand eine operative Sanierung für indiziert. Im Weiteren hielt er fest, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom -6- 22. März 2021 eine ausgedehnte Rotatorenmanschettenläsion rechts und eine Kontusion des AC-Gelenks rechts zugezogen (vgl. VB 7). 3.2. In ihrer Beurteilung vom 18. Juni 2021 ging die beratende Ärztin der Be- schwerdegegnerin Dr. med. D., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einem (lediglich) möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der rechtsseitigen Rotatoren- manschettenruptur und dem Unfall vom 22. März 2021 aus (VB 13 S. 1). Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der telefo- nischen Befragung vom 17. Juni 2021 (vgl. VB 18) ging die beratende Ärz- tin davon aus, dass es beim Unfall zu einer Direktkontusion der betroffenen Schulter gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe plötzlich das Gleich- gewicht verloren und sei von der Leiter direkt auf die rechte Schulter gefal- len (VB 13 S. 2). Die beratende Ärztin hielt weiter fest, die im MRI vom 17. Mai 2021 ersichtliche ausgedehnte Ruptur der Rotatorenmanschette mit weiter Retraktion der Sehnen und der Atrophie der betroffenen Musku- latur sei vorbestehend und könne nicht erst sieben Wochen vor dem MRI traumatisch entstanden sein. Frische allenfalls traumatische Anteile der Ruptur (acut on chronic) fänden sich in der Bildgebung nicht. Das Alter des Beschwerdeführers, der Unfallmechanismus mit Direktkontusion, die erhal- tene Arbeitsfähigkeit und das MRI mit „deutlich degenerativen“ Befunden zeigten, dass die vorliegende Rotatorenmanschettenruptur mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit vorbestehend bzw. degenerativ sei. Beim Sturz am 22. März 2021 habe eine vorübergehende Traumatisierung eines Vor- zustandes stattgefunden. Bei einer Schulterkontusion ohne strukturelle Lä- sion gälten die unfallkausalen Beschwerden nach sechs Wochen als abge- klungen (VB 13 S. 2). Der status quo sine vel ante sei dementsprechend sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen (VB 13 S. 3). Hinsichtlich der Frage, ob die geplante Operation vom 18. Juni 2021 auch ohne das Unfallereignis vom 22. März 2021 bereits zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre, hielt die beratende Ärztin fest, dies sei nicht beurteilbar (VB 13 S. 2). 4. 4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen (vgl. E. 2.2.1) gehören auch Um- stände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende trau- matische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine unerlässliche Bedingung ("conditio sine qua non") darstellte. Anders verhält es sich einzig, wenn der Unfall nur Gelegenheits- -7- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Rea- lisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Be- deutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potenti- ellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermas- sen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Ist die Operation vom 18. Juni 2021 somit vorlie- gend trotz allfälliger vorbestehender degenerativer Vorzustände infolge der am 22. März 2021 erlittenen Kontusion früher notwendig geworden, als dies ohne das Unfallereignis der Fall gewesen wäre, so trifft die Unfallver- sicherung im Zusammenhang mit den Operations- und den Folgekosten wie auch mit der sich daraus ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähig- keit eine Leistungspflicht. Denn schafft der Vorzustand eine erst latente Schadensneigung, entspricht er einer Teilursache. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin auch bei einem Vorzustand Versicherungsleistungen zu erbringen, bis mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2. mit Hinweisen). 4.2. Indem die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung vom 18. Juni 2021 festhielt, sie könne nicht beurteilen, ob die geplante Operation (operative Sanierung der Rotatorenmanschette rechts [vgl. VB 7 S. 2]) auch ohne das Unfallereignis vom 22. März 2021 bereits zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre, liess sie offen, ob das Unfallereignis hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadeneintritts conditio sine qua non war oder ob vorliegend allenfalls von einer Gelegenheits- oder Zu- fallsursache auszugehen ist. Dass die beratende Ärztin in ihrer Beurteilung dennoch zum Schluss kam, der status quo sine vel ante sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen, steht im Widerspruch dazu, ent- fällt doch mit dem Erreichen des status quo sine vel ante eine Teilursäch- lichkeit des Unfalls für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bun- desgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Schon aufgrund der beiden widersprüchlichen Angaben fehlt es an einer den Beweisanforderungen genügenden ärztlichen Einschätzung, welche den Nachweis des anspruchsaufhebenden Wegfalls der Unfallkausalität zu erbringen vermöchte (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Dies muss mit Blick auf die strengen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft von Aktenbeurteilun- gen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen umso mehr gelten (vgl. E. 2.3. hiervor). Vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E 2.1. hiervor) wird die Beschwerdegegnerin folglich insbesondere fundiert abzuklären haben, ob der Unfall vom 22. März 2021 – zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des am 17. Mai 2021 bildgebend -8- festgestellten Schadens an der rechten Schulter – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine conditio sine qua non darstellte. 4.3. Zusammenfassend erweist sich der relevante medizinische Sachverhalt damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.1. hiervor) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über die Leistungspflicht über den 2. Mai 2021 hinaus an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei die- sem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9- 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 14. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth