5.4. Insgesamt bestehen daher keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. B. vom 1. April 2021 und 12. Januar 2022. Sie sind damit als beweiskräftig anzusehen. Weitere Abklärungen – auch betreffend den Unfallmechanismus – versprechen keine wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen und 136 I 229 E. 5.3 S. 236).