Sofern Dr. med. H. die Unfallkausalität der anhaltenden rechtsseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers aus dem Umstand herleitete, dass sich dieser beim Unfall an der rechten Schulter verletzte und "kurze Zeit darauf" operiert wurde (vgl. VB 73), ist festzuhalten, dass eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"- Argumentation beweisrechtlich nicht zulässig ist, zumal eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.;