dass gemäss Kreisärztin Dr. med. B. in den Akten kein Unfallmechanismus, der eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur verursachen könnte, dokumentiert ist und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst sechs Tage nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begab und dass die damals konsultierten Ärzte der Notfallpraxis des Kantonsspitals C., abgesehen von einer schmerzhaften Elevation, keine Funktionseinschränkung an der rechten Schulter feststellten, gegen die Unfallkausalität der über den 4. April 2021 hinaus persistierende Schultersymptomatik spricht. Zudem wurden die von der Kreisärztin Dr. med.