7.2.7 S. 8) – ebenfalls keine zumindest geringen Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen hervor. Die in den fraglichen Berichten dokumentierten postoperativen Befunde sind in Bezug auf die hier umstrittene Frage der natürlichen Kausalität des Unfalls vom 5. Januar 2021 für die über den 4. April 2021 hinaus anhaltenden Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht von Relevanz. Zudem setzte sich weder die behandelnde Neurologin med. pract. K. noch der behandelnde Orthopäde Dr. med. H. damit auseinander, dass gemäss Kreisärztin Dr. med.