5.2. Dass die nach Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2022 erstellten weiteren medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsberichte vom 13. Mai, 20. und 23. Juni 2022 (siehe vorne E. 3.5 ff.) versicherungsmedizinisch nicht gewürdigt wurden, ruft – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2.7 S. 8) – ebenfalls keine zumindest geringen Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen hervor.