schwerde Ziff. 7.2.4 S. 6) – keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken: Zum einen begründete Dr. med. F. seine medizinische Einschätzung nicht – was grundsätzlich auch nicht Aufgabe der behandelnden Ärzteschaft ist. Diese besteht vielmehr darin, aufgrund erhobener Befunde geeignete Behandlungen durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_35/2021 vom 8. März 2021 E. 3; 8C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2). Zum anderen wurde nach erfolgtem operativem Eingriff am 31. März 2021 weder im diesbezüglichen Operationsbericht noch im entsprechenden Austrittsbericht des Spitals G. (vgl. zum Ganzen: VB 43) eine traumatische Genese der SLAP-Läsion postuliert.