5. 5.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine Aktenbeurteilung, wie sie Kreisärztin Dr. med. B. in ihren Stellungnahmen vom 1. April 2021 und 12. Januar 2022 vornahm, als Entscheidungsgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Diese Stellungnahmen sind insgesamt umfassend, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche rechtserheblichen Vorakten und sind in der Beurteilung des Sachverhaltes einleuchtend begründet (vgl. vorne E. 4.1). Der Umstand, dass der behandelnde Orthopäde Dr. med. F. präoperativ am 23. März 2021 eine traumatische SLAP-Läsion am rechten Schultergelenk diagnostizierte (vgl. VB 30) vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Be-