1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. August 2022 insbesondere auf die Stellungnahmen ihrer Kreisärztin Dr. med. B. vom 1. April 2021 und 12. Januar 2022. Zur Begründung der Leistungseinstellung führt sie aus, zwischen den vom Beschwerdeführer noch über den 4. April 2021 hinaus geklagten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 5. Januar 2021 sei kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 88). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf Berichte seiner behandelnden Ärzte zusammengefasst geltend, auf die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen könne aufgrund verschiedener Mängel nicht ab-