1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss "Schadenmeldung UVG" vom 15. Januar 2021 am 5. Januar 2021 bei der Arbeit beim Treppensteigen ausrutschte und sich am Steissbein (Gesäss) und am Oberarm rechts Prellungen zuzog. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggeld) aus. Nach medizinischen Abklärungen stellte sie gestützt auf die Stellungnahme ihrer Kreisärztin Dr. med.