4. Zusammenfassend wurde damit der Unfallbegriff von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (VB A12.3) zu Unrecht verneint. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.3. hiervor) prüft und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Februar 2022 verfügt.