3.4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe eine Pizza mit selbst entsteinten Oliven zubereitet. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dabei unerheblich, dass sie die Steine bei der Verarbeitung der Oliven eigenhändig entfernt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei den eigens entsteinten Oliven nicht wie bei industriell oder maschinell entsteinten Früchten darauf hätte verlassen dürfen, dass sich keine Fruchtsteine mehr in den verarbeiteten Oliven befanden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin durfte daher davon ausgehen, dass sie beim Verzehr der Pizza nicht auf einen Fruchtstein beissen würde.