3.3. Unbestritten und aufgrund der Lage der Akten nicht zu beanstanden ist, dass im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführerin habe auf einen Stein einer vermeintlich entsteinten Olive gebissen. Es ist somit klar, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat und es lässt sich dementsprechend auch beurteilen, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 31. März 2010 mit Hinweis).