3. 3.1. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob der für die Zahnbeschwerden der Beschwerdeführerin ursächliche Olivenstein üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials bzw. der selbst entsteinten Oliven ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht massgebend, ob sie persönlich davon überzeugt war, dass sich auf der Pizza ausschliesslich entsteinte Oliven -5- befanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5 in fine mit Hinweis und 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.4).