Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet werde, mit welchem sicher nicht gerechnet werden müsse. Es genüge, wenn damit der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten werde (Urteil K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2b, nicht publ. in: BGE 114 V 169, aber in: RKUV 1988 Nr. K 787 S. 419).